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§ 437 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

6. Kapitel

Konkurs- und Ausgleichssachen Konkurs- und Ausgleichsregister

§ 437

(1) In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:

  1. 1. Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;
  2. 2. Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.

(2) In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.

(3) Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.

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