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§ 4 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übersicht im Gerichtsgebäude

§ 4

(1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen

(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte entrichtet werden können, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.

(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.

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