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§ 387 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verbindung mehrerer Sachen

§ 387

Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.

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