Zu Abs. 1: Der Begriff Aktenrücken ist gegenstandslos. Zu Abs. 2 Z 2: Der Begriff "Armenrecht" wurde gem. Art. VII Abs. 2 VerfahrenshilfeG BGBl. Nr. 1973/569 durch "Verfahrenshilfe" ersetzt.
Äußere Bezeichnung des Aktes
§ 382.
(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
- 1. bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“;
- 2. die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten S. 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
- 3. die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
- 4. ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
- 2. (Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§ 210 Abs. 5) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 1);
- 6. wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“
- 6a. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Z 6 vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.
- 7. die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.
(Anm.: Abs. 3 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 469/2013)
(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
Zu Abs. 1: Der Begriff Aktenrücken ist gegenstandslos.
Zu Abs. 2 Z 2: Der Begriff "Armenrecht" wurde gem. Art. VII Abs. 2 VerfahrenshilfeG BGBl. Nr. 1973/569 durch "Verfahrenshilfe" ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40266661
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