Register der Gerichtshöfe I. Instanz
§ 365
(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachstehenden Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
Cg für Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen: Nr. 84;
Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;
S für Konkurse: Nr. 100;
Sa für Ausgleiche: Nr. 101;
Fa für Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma (Firmenanfallsregister): Nr. 102;
T für Aufgebotssachen: Nr. 97;
R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen und der Widersprüche im Entmündigungsverfahren: Nr. 108;
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 109;
Gv für Anträge auf Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission: Nr. 110;
Gvb für Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen: Nr. 111;
Vr für das Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen: Nr. 116;
Ur für die beim Untersuchungsrichter oder beim Vorsitzenden der Ratskammer anhängigen Strafsachen: Nr. 117;
Hv für die beim Senatsvorsitzenden oder beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren anhängigen Strafsachen: Nr. 118;
Bl für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;
Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.
(2) Bei den Gerichtshöfen, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, sind für jedes dieser Schiedsgerichte die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.
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