Fristenvormerk
§ 340
Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Fristenvormerk
§ 340
Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.
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