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§ 302 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

B. Bei Gericht

§ 302

Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.

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