B. Bei Gericht
§ 302
Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
B. Bei Gericht
§ 302
Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.
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