vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 297 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zustellung der Wertsendung durch die Post

§ 297

Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)