Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit
§ 280
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) als Revisorinnen und Revisoren. Die Revisorinnen und Revisoren sind‑ unbeschadet der ihnen übertragenen Aufgaben ‑ dienst- und organisationsrechtlich dem jeweiligen Oberlandesgericht zugeordnet und nehmen die Prüfung und die laufende Kontrolle bei dem Oberlandesgericht, bei dem sie bestellt sind, sowie bei den unterstellten Gerichtshöfen I. Instanz und Bezirksgerichten vor. Darüber hinaus können sie auch zu Prüfungsaufgaben beim Obersten Gerichtshof sowie im Bereich der Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Die Prüfung bei der Einbringungsstelle nehmen die Revisorinnen und Revisoren des Oberlandesgerichts Wien vor.
(1a) Bei der Prüfung und bei der Berichterstattung haben die Revisorinnen und Revisoren einheitlich vorzugehen. Die Tätigkeit der Revisorinnen und Revisoren ist registermäßig zu erfassen (§ 366).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht hinsichtlich der Revisorinnen und Revisoren aus und nimmt das laufende Controlling wahr. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Angelegenheiten der Justizverwaltung des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kann die Ausübung dieser Dienst- und Fachaufsicht auch einer oder einem beim betreffenden Oberlandesgericht ernannten Richterin oder Richter übertragen werden.
(2a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die beauftragte Richterin oder der beauftragte Richter (Abs. 2) verteilt die den Revisorinnen und Revisoren übertragenen Aufgaben in der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung so im Voraus unter den Revisorinnen und Revisoren, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Revisorinnen und Revisoren erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben und die Betrauung mit anderen Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.
(2b) Als Dienstort einer Revisorin oder eines Revisors im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts der Sitz desjenigen Gerichts (derjenigen Staatsanwaltschaft) zu bestimmen, bei dem die Revisorin oder der Revisor jeweils überwiegend tätig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2015)
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