Einnahmen der Gerichte
§ 249
(1) Einnahmen der Gerichte sind:
- 1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
- 2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
- 3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
- 4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);
- 5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
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