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§ 234 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO

Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO

§ 234.

(1) Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.

(2) Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

Schlagworte

Verfallsbetrag, Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243957

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