Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO
Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO
§ 234.
(1) Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
(2) Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.
Schlagworte
Verfallsbetrag, Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40243957
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