Ausfertigungen der Rechtsmittel- und Dienstaufsichtsgerichte
§ 145
(1) Die Rechtsmittelgerichte haben in Zivil- und Strafsachen auch die für den Akt des Gerichtes I. Instanz und die Parteien erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und dem Gericht I. Instanz zu übersenden. Fehlen Ausfertigungen von Rechtsmittelentscheidungen eines Oberlandes-, Landes- oder Kreisgerichtes, so hat sie das Gericht I. Instanz vom Rechtsmittelgericht anzusprechen oder, um eine Verzögerung zu vermeiden, selbst herzustellen; fehlen Ausfertigungen von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, so hat sie das Gericht I. Instanz stets selbst herzustellen. Wenn das Gericht I. Instanz Ausfertigungen der Entscheidung eines Gerichtes höherer Instanz herstellen muß, ist die Entscheidung samt den Unterschriften abzuschreiben und am Schluß beizufügen: „Diese Ausfertigung wurde vom gefertigten Gerichte hergestellt“. Solche Ausfertigungen sind vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Ausfertigungen, die vom Rechtsmittelgericht einlangen, sind vom Gericht I. Instanz ohne Beisatz, jedoch unter der dem Stücke nach der Ordnung des erstgerichtlichen Aktes zukommenden Geschäftszahl zuzustellen.
(2) Wenn ein Erlaß des Oberlandesgerichtes nicht nur Gerichtshöfen, sondern auch allen oder einzelnen unterstehenden Bezirksgerichten bekanntzumachen ist, sind beim Oberlandesgericht auch die für die Verständigung der Bezirksgerichte erforderlichen Ausfertigungen des Erlasses herzustellen. Sie sind den Bezirksgerichten unmittelbar oder im Wege des Gerichtshofes I. Instanz zuzustellen.
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