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Anlage 6 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Anlage 6

Annex VI

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

In seiner Anwendung auf die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung (im folgenden “die Bank" genannt), gilt das Übereinkommen (einschließlich dieses Annexes) vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:

1. Für Abschnitt 4 wird folgendes eingesetzt:

“Klagen gegen die Bank können nur bei einem hiefür zuständigen Gerichtshofe im Gebiete eines Mitglieds der Bank eingebracht werden, in welchem die Bank eine Amtsstelle unterhält, einen Vertreter zum Zwecke der Entgegennahme von Klagen ernannt oder Sicherheitspapiere ausgegeben oder garantiert hat. Klagen sollen jedoch nicht von Mitgliedern oder Personen, die im Auftrage von Mitgliedern handeln oder Ansprüche von ihnen ableiten, eingebracht werden. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank sollen, wo immer sie gelegen sein mögen und wer immer über sie verfügen mag, von allen Formen der Beschlagnahme oder Zwangsvollstreckung vor Fällung eines endgültigen Urteils gegen die Bank frei sein."

2. Abschnitt 32 der Standardklauseln findet nur Anwendung auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Privilegien und Immunitäten ergeben, die von der Bank nur von diesem Übereinkommen abgeleitet werden, und die nicht in jene mit eingeschlossen sind, die sie auf Grund der Artikel des Abkommens oder auf andere Weise beanspruchen kann.

3. Die Bestimmungen des Übereinkommens (einschließlich dieses Annexes) gestalten die Rechte, Immunitäten, Privilegien und Befreiungen, die der Bank oder einer ihrer Mitglieder, den Gouverneuren, Exekutivdirektoren, Stellvertretern, Beamten oder Angestellten durch die Artikel des Abkommens über die Bank oder durch ein Statut, Gesetz oder eine Regelung eines Mitglieds der Bank oder einer politischen Körperschaft eines solchen Mitglieds oder auf sonstige Weise gewährt werden, weder um, noch ändern sie sie ab, noch verlangen sie Umgestaltung oder Abänderung der Artikel des Bankabkommens, noch beeinträchtigen oder beschränken sie diese Rechte, Immunitäten, Privilegien oder Befreiungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003837

alte Dokumentnummer

N1195016097S

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