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Anlage 4 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Anlage 4

Annex IV

Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

In ihrer Anwendung auf die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als “die Organisation" bezeichnet) gelten die Standardklauseln vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:

1. Artikel V und Abschnitt 25, Paragraphe 1 und 2 (I) des Artikels VII gelten für den Präsidenten der Konferenz und die Mitglieder des Exekutivrates der Organisation, ihre Vertreter und Berater, ausgenommen es erfolgt von seiten des Exekutivrates ein Verzicht auf die Immunität einer solchen Person des Exekutivrates gemäß Abschnitt 16.

2. Der stellvertretende Generaldirektor der Organisation, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder genießen ebenso die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wie sie diplomatischen Gesandten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gewährt werden und die Artikel VI, Abschnitt 21, des Übereinkommens dem obersten Exekutivorgan jeder Spezialorganisation zusichert.

3. I. Den Sachverständigen (außer den Beamten, die unter die Bestimmungen des Artikels VI fallen), welche in Komitees der Organisation Dienst tun oder Aufträge für die Organisation ausführen, werden die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben notwendig ist, gewährt, einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit dem Dienst bei solchen Komitees oder Aufträgen verbringen:

  1. a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
  2. b) in bezug auf mündliche oder schriftliche Äußerungen oder Handlungen, die sie in Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben setzen, Schutz vor gerichtlicher Verfolgung jeder Art. Dieser Schutz wirkt ungeachtet der Tatsache, daß die betreffenden Personen nicht mehr bei Komitees der Organisation Dienst tun oder mit Aufträgen für die Organisation beschäftigt sind, weiter;
  3. c) dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen und in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Beamten ausländischer Regierungen bei Erfüllung zeitweiliger offizieller Aufträge gewährt werden.

II. Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem ohne Nachteil auf die Interessen der Organisation darauf verzichtet werden kann.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003835

alte Dokumentnummer

N1195016095S

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