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Artikel VII Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Artikel VII

Mißbrauch der Privilegien

Abschnitt 24

Wenn ein Vertragspartner dieses Übereinkommens der Ansicht ist, daß ein Mißbrauch eines Privilegs oder einer Immunität, die durch das vorliegende Übereinkommen gewährt werden, vorgekommen ist, werden zwischen jenem Staat und der betreffenden Spezialorganisation Beratungen stattfinden, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorgefallen ist und bejahendenfalls zu versuchen, die Wiederholung eines solchen Falles zu verhindern. Wenn derartige Beratungen keinen für den Staat und die betreffende Spezialorganisation zufriedenstellenden Erfolg zeitigen, wird die Frage, ob ein Mißbrauch eines Privilegs oder einer Immunität vorgefallen ist, dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit Abschnitt 32 unterbreitet werden. Wenn der Internationale Gerichtshof feststellt, daß ein solcher Mißbrauch vorgekommen ist, hat der Staat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist und der von einem solchen Mißbrauch betroffen ist, nach Benachrichtigung der in Frage kommenden Spezialorganisation das Recht, ihr die Wohltaten des so mißbrauchten Privilegs oder der Immunität vorzuenthalten.

Abschnitt 25

1. Die Vertreter der Mitglieder auf den von den Spezialorganisationen einberufenen Konferenzen werden, während sie ihre Funktionen ausüben und auf ihren Reisen zum und vom Tagungsort, ebenso wie die im Abschnitt 18 bezeichneten Beamten, nicht von den örtlichen Behörden gezwungen werden, das Land, in welchem sie ihre Funktionen ausüben, auf Grund von Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, zu verlassen. In dem Falle jedoch, daß eine solche Person die Privilegien des Aufenthaltsortes mißbraucht, indem sie in diesem Lande Tätigkeiten ausübt, die außerhalb ihrer offiziellen Funktionen liegen, so kann sie von der Regierung des betreffenden Landes gezwungen werden, dasselbe zu verlassen, falls folgende Voraussetzungen gegeben sind:

2. I. Die Vertreter der Mitglieder oder Personen, denen die diplomatische Immunität gemäß Abschnitt 21 zusteht, werden nur in Übereinstimmung mit dem diplomatischen Verfahren, das auf die in diesem Lande akkreditierten diplomatischen Gesandten angewendet wird, gezwungen werden, das Land zu verlassen.

II. Im Falle es sich um einen Beamten handelt, auf den Abschnitt 21 keine Anwendung findet, wird keine Landesverweisung verfügt, außer mit der Genehmigung des Außenministers des betreffenden Staates, und eine solche Genehmigung wird nur nach Einvernehmen mit dem obersten Exekutivorgan der betreffenden Spezialorganisation erteilt; falls ein Ausweisungsverfahren gegen einen Beamten eingeleitet wird, hat das oberste Exekutivorgan der Spezialorganisation das Recht, bei einem solchen Verfahren zugunsten der Person aufzutreten, gegen welche dieses eingeleitet wird.

Schlagworte

Schlichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003827

alte Dokumentnummer

N1195016087S

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