vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1950

Artikel 4

Artikel 4

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;
  2. b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
  3. c) Annahme.

    Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der der (Anm.: richtig: nur 1x der) Vereinten Nationen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)