Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;
- b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
- c) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der der (Anm.: richtig: nur 1x der) Vereinten Nationen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
