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§ 12 AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Zur Bindungswirkung siehe auch § 268 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.

§ 12.

(1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist, kann das Gericht selbst vor der für die mündliche Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über die Klage bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrechen.

(2) Wenn die Klage auf Ersatz des Schadens gegen den Bund oder ein Land wegen einer Rechtsverletzung erhoben wird, die bereits Gegenstand einer Anklage gemäß den Art. 142 und 143 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist, kann das Gericht sein Verfahren über die Schadenersatzklage bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis über das Verschulden eines Organes gebunden.

Zur Bindungswirkung siehe auch § 268 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Unterbrechung, Staatsgerichtsbarkeit, Bindungswirkung

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148288

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