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Art. 8 § 2 AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 9 Abs. 2, BGBl. Nr. 20/1949)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 9 Abs. 2, BGBl. Nr. 20/1949)

§ 2.

(1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren‑ etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ‑ zu treffen sind.

(2) Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.

(3) Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12160043

alte Dokumentnummer

N1198811433F

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