Artikel 1
„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebs und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer, den Ländern zu.“
Schlagworte
Landesarbeiterkammern, Gesetzliche berufliche Vertretungen
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022
Gesetzesnummer
10000218
Dokumentnummer
NOR12003729
alte Dokumentnummer
N11948122970
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