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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

Artikel 1

„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebs und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer, den Ländern zu.“

Schlagworte

Landesarbeiterkammern, Gesetzliche berufliche Vertretungen

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022

Gesetzesnummer

10000218

Dokumentnummer

NOR12003729

alte Dokumentnummer

N11948122970

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