XI. Erkenntnisse und Beschlüsse.
§ 37.
(1) Die Ausfertigung der nach durchgeführter Verhandlung gefällten Erkenntnisse hat neben dem Spruch und von ihm gesondert die Entscheidungsgründe zu enthalten, in die auch der Tatbestand aufzunehmen ist. Wenn es der Referent für zweckmäßiger hält, kann der Tatbestand auch abgesondert von den Entscheidungsgründen angeführt werden.
(2) Der Tatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus den Schriftsätzen, den Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten.
(3) Im Fall des § 56 des Verf. G. G. 1930 hat der Spruch die Feststellung nach § 53 des Verf. G. G. 1930 in einen Rechtssatz zusammenzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003543
alte Dokumentnummer
N1194610153N
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