ARTIKEL III.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1955, zu den §§ 24 bis 26, StGBl. Nr. 13/1945)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1955, zu den §§ 24 bis 26, StGBl. Nr. 13/1945)
§ 7.
(1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12159987
alte Dokumentnummer
N1194516573S
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