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Art. 1 § 3k VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Amts- und Funktionsverlust

§ 3k.

Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258114

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