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Art. 1 § 2 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1957

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

§ 2.

(1) Für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den §§ 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.

(2) Das gleiche gilt für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung finden.

(3) Auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden.

(4) In den Fällen des Abs. 2 ist die Feststellung von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren anhängig war.

(5) In dem Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren nach den Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung vor der Feststellungsbehörde zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159986

alte Dokumentnummer

N1194516571S

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