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Artikel 1 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1947

Artikel 1

— Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1947, zu den §§ 4, 8, 10 und 19, StGBl. 13/1945)

1. In den besonderen Listen bereits enthaltene Eintragungen über Personen, die auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht mehr zu verzeichnen sind, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu streichen.

2. Die Registrierungsbehörden haben eine angemessene Frist für die Meldung jener Personen und für die nachträgliche Meldung jener Umstände festzusetzen, die nach den Bestimmungen des § 4, Abs., lit. b, c, d und e, des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I in den besonderen Listen einzutragen sind, nach § 4 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung aber nicht registrierungspflichtig waren.

3.Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wird deshalb nicht bestraft, wenn er nach dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz nicht mehr in den besonderen Listen zu verzeichnen ist. Ein wegen einer solchen Handlung oder nur mit Rücksicht darauf wegen Verbrechens des Hochverrates nach § 10 des Verbotsgesetzes eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und auch nach dem neuen Recht in den besonderen Listen zu verzeichnen ist, wird wegen dieser Handlung nicht bestraft, wenn er binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die unterlassene Anmeldung zur Registrierung nachholt oder unvollständige oder unrichtige Angaben berichtigt. Ein wegen einer solchen Handlung eingeleitetes Strafverfahren ist unter der gleichen Voraussetzung einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn sich der Täter auch des Verbrechens des Hochverrats nach § 10 des Verbotsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung schuldig gemacht hat.

(3) Über die Einstellung des Verfahrens sowie darüber, ob eine Verurteilung als nicht erfolgt gilt, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, auf Antrag des Beschuldigten oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes, über die Einstellung auch von Amts wegen, und zwar außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(4) Entschädigungsansprüche können auf Grund der vorstehenden Bestimmungen nicht erhoben werden.

4. Minderbelastete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes in einem im § 19, Abs., des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Berufe tätig sind, können ihren Beruf bis zur Entscheidung der im § 19, Abs., des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Kommissionen, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung des im § 19, Abs., des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Bundesverfassungsgesetzes weiter ausüben.

5.Ist der Bestandnehmer eine minderbelastete Person, so ist in einem anhängigen Bestandverfahren der Wegfall des Kündigungsgrundes nach § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Die mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes zusammenhängenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.

(2) Ist jedoch ein solches Verfahren vor dem 1. April 1946 eingeleitet worden, so ist es nach den Bestimmungen des § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung fortzusetzen.

6. Das Verfassungsgesetz vom 15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 177, tritt außer Kraft.

7. Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des Abschnittes I ist als “Verbotsgesetz 1947" zu bezeichnen.

Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Schlagworte

StGBl.Nr. 13/1945, StGBl. Nr. 127/1945, BGBl. Nr. 16/1946, BGBl. Nr. 177/1946

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159989

alte Dokumentnummer

N1194522539S

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