Artikel 10.
Bis die Anerkennung einer Russischen Regierung seitens der Hohen Vertragschließenden Teile Rußland Gelegenheit gibt, dem vorliegenden Vertrage beizutreten, sollen russische Staatsangehörige und Gesellschaften dieselben Rechte haben wie die Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile.
Forderungen, die sie innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete etwa geltend zu machen haben, werden unter den im vorliegenden Vertrag (Artikel 6 und Anlage) festgesetzten Bedingungen durch die Dänische Regierung vorgebracht, die ihre guten Dienste zu diesem Zwecke zusagt.
Der vorliegende Vertrag, dessen französischer und englischer Text maßgebend sind, soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Paris niedergelegt werden.
Diejenigen Mächte, deren Regierungen ihren Sitz außerhalb Europas haben, können sich darauf beschränken, der Regierung der Französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris mitzuteilen, daß sie ratifiziert haben, und haben gegebenenfalls die Ratifikationsurkunde möglichst bald zu übersenden.
In bezug auf die Bestimmungen des Artikels 8 tritt dieser Vertrag in Kraft, sobald er von jeder der Signatarmächte ratifiziert worden ist; hinsichtlich aller anderen Bestimmungen tritt er gleichzeitig mit der in diesem Artikel behandelten Bergwerksordnung in Kraft.
Die außenstehenden Mächte werden von der Französischen Regierung aufgefordert, dem Vertrage beizutreten, wenn er gehörig ratifiziert worden ist. Dieser Beitritt erfolgt durch Mitteilung an die Französische Regierung, der es obliegt, die anderen Vertragschließenden Teile davon zu benachrichtigen.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Paris am 9. Februar 1920 in zwei Ausfertigungen, wovon die eine der Regierung Seiner Majestät des Königs von Norwegen zugestellt und die andere in den Archiven der Regierung der Französischen Republik niedergelegt wird; den anderen Signatarmächten werden beglaubigte Abschriften zugestellt.
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