vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 50 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VII. Abschnitt.

Regelung des Verkehres auf Grenzgewässern.

Artikel 50

Artikel 50. Hinsichtlich des Verkehres auf den Grenzgewässern gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)