III. Teil.
Behörden und Verfahren.
Artikel 30
Artikel 30. Alle Wasserrechtsangelegenheiten, welche Grenzgewässer oder übertretende Gewässer betreffen, sind ausschließlich nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, auf dessen Gebiete die Anlage liegt oder errichtet werden soll.
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