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Artikel 21 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 21

Artikel 21. Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten über die Wasserbenützung bleiben, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Staaten nicht im Widerspruch stehen, weiterhin auch dann aufrecht, wenn infolge der Grenzziehung ein Wechsel in der Staatsangehörigkeit einer der beteiligten Personen eingetreten ist.

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