§ 16
Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 16
Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen.
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