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§ 6 EisBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1993

§ 6

In der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (§ 8 Abs. 3 EAG). In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden. Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben.

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