§ 11
Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 11
Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage.
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