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§ 2 BVG AemterLReg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 2.

Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.

Schlagworte

Einrichtung von Behörden, Abteilungsgliederung,Gliederung von Behörden, Aufbauorganisation

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10000080

Dokumentnummer

NOR40212001

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