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Artikel XI. Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel XI.

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine nehmen durch ihre Handelsvertretungen die wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich und ihrer Angehörigen wahr.

Die russische und die ukrainische Handelsvertretung in Österreich sind als staatliche Handelsstellen für den Rechtsverkehr auf österreichischem Gebiete als legitimierte Vertreterinnen der russischen, beziehungsweise der ukrainischen Regierung anzusehen. Diese erkennen alle Rechtshandlungen als für sie verbindlich an, die entweder die Leiter der Vertretungen oder die Leiter der Handelsvertretungen oder endlich die von einer dieser Personen bevollmächtigten Beauftragten vornehmen.

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