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Artikel 381. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 381.

Der im gegenwärtigen Vertrag gebrauchte Ausdruck „ehemaliges Kaisertum Österreich“ umfaßt Bosnien und Herzegowina, insoweit als der Wortlaut nicht das Gegenteil anzeigt. Diese Bestimmung berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen Ungarns gegenüber diesen zwei Gebieten.

Der gegenwärtige Vertrag, welcher in französischer, englischer und italienischer Sprache abgefaßt ist, wird ratifiziert werden. Im Falle von Abweichungen ist der französische Text maßgebend, mit Ausnahme des Teiles I (Vertrag über den Völkerbund) und des Teiles XIII (Arbeit), in welchen der französische und der englische Text die gleiche Authentizität haben.

Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Paris erfolgen.

Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei, sich auf die Mitteilung an die Regierung der französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß ihre Ratifikation erteilt ist. In diesem Falle sollen sie die Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln.

Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden wird errichtet, sobald der Vertrag von der Republik Österreich einerseits und von drei alliierten und assoziierten Hauptmächten andrerseits ratifiziert ist.

Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft.

Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Fristen.

In jeder anderen Hinsicht tritt der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Die französische Regierung wird allen Signatarmächten eine beglaubigte Abschrift der einzelnen Protokolle über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001288

alte Dokumentnummer

N1192019934S

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