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Artikel 379. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 379.

Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß in jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll, es sei denn, daß durch spätere Vereinbarung ein anderes bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001286

alte Dokumentnummer

N1192019932S

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