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Artikel 324. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen über Schiedsrichter und ein Schiedsgericht sind gegenstandslos. Vgl. heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Artikel 324.

Die technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen, unter denen das Durchzugsrecht seitens des tschecho-slowakischen Staates ausgeübt werden wird, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Bahnverwaltung dieses Staates und jener der in Österreich benutzten Bahnen festgesetzt werden. Wenn diese Verwaltungen sich über die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht einigen können, so werden jene Punkte, über die ein Zwiespalt besteht, durch einen Schiedsrichter entschieden, der von der britischen Regierung ernannt wird; die Entscheidungen dieses Schiedsrichters werden für beide Teile verbindlich sein.

Im Falle der Nichtübereinstimmung über die Auslegung des Übereinkommens oder im Falle von Schwierigkeiten, die durch dieses Übereinkommen nicht vorgesehen sein sollten, wird durch ein Schiedsgericht in denselben Formen entschieden werden, solange der Völkerbund nicht eine andere Art des Verfahrens einführt.

Die Bestimmungen über Schiedsrichter und ein Schiedsgericht sind gegenstandslos. Vgl. heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001229

alte Dokumentnummer

N1192019875S

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