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Artikel 317. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Kapitel III.

Rollendes Material.

Artikel 317.

Österreich verpflichtet sich, die österreichischen Wagen mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen:

1. sie in die Güterzüge auf den Strecken der alliierten und assoziierten Mächte, die Mitglieder an dem am 18. Mai 1907 abgeänderten Berner Übereinkommen vom 15. Mai 1886 sind, einzustellen, ohne die Wirkung der durchgehenden Bremse zu behindern, die in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in jenen Ländern etwa eingeführt wird;

2. die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, die auf den österreichischen Strecken verkehren.

Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte erfährt hinsichtlich der Ablösung der Unterhaltung und der Instandsetzung auf den österreichischen Strecken dieselbe Behandlung wie das österreichische.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001222

alte Dokumentnummer

N1192019868S

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