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Artikel 275. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 275.

Unbeschadet der anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich die österreichische Regierung, soweit es sie betrifft, einer jeden Macht, an die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen werden oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden ist, jenen Bruchteil der von den Regierungen oder Verwaltungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von den unter ihrer Kontrolle tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften angesammelten Reserven zu übergeben, der für das Funktionieren aller sozialen und staatlichen Versicherungen auf diesen Gebieten bestimmt ist.

Die Mächte, denen diese Gelder übergeben werden, sind gehalten, sie zur Erfüllung der aus diesen Versicherungen hervorgehenden Verpflichtungen zu verwenden.

Die Bedingungen dieser Übergabe werden durch besondere zwischen der österreichischen Regierung und den beteiligten Regierungen zu schließende Übereinkommen geregelt werden.

Falls diese besonderen Übereinkommen nicht dem vorhergehenden Absatze gemäß innerhalb drei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages abgeschlossen sind, werden die Bedingungen der Übergabe in jedem einzelnen Falle einem Ausschuß von fünf Mitgliedern unterbreitet werden, von denen eines durch die österreichische Regierung, eines durch die andere beteiligte Regierung und drei durch den Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes aus den Angehörigen der anderen Staaten ernannt werden. Dieser Ausschuß muß mit Stimmenmehrheit innerhalb dreier Monate von seiner Konstituierung Vorschläge annehmen, die dem Rate des Völkerbundes zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind von Österreich und vom anderen interessierten Staate sofort als endgültig anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001181

alte Dokumentnummer

N1192019827S

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