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Artikel 268. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 268.

Alle Verträge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden Waren, die vor dem 1. Jänner 1917 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits und den Verwaltungsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, Österreichs, Bosniens und der Herzegowina oder österreichischen Staatsangehörigen andrerseits geschlossen wurden, werden annulliert, ausgenommen Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus dem Vollzug irgend einer in diesen Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen Verträge zwischen denselben Kontrahenten, die vor dem 1. November 1918 geschlossen wurden und zu jenem Zeitpunkte Gültigkeit hatten, bleiben aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001174

alte Dokumentnummer

N1192019820S

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