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Artikel 229. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 229.

Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen auf österreichischem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001132

alte Dokumentnummer

N1192019778S

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