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Artikel 212. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 212.

Österreich verpflichtet sich, die deutsche, ungarische, bulgarische oder türkische Regierung bei der Erwerbung aller Rechte und Beteiligungen von deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Staatsangehörigen an einem öffentlichen Unternehmen oder an einer Konzession in Österreich, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund der zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und der deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Regierung abgeschlossenen Friedensverträge, Verträge oder ergänzenden Abkommen etwa in Anspruch genommen werden könnten, in keiner Weise zu behindern.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001115

alte Dokumentnummer

N1192019761S

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