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Artikel 205. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 205.

Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des Vertrages hat jeder der Staaten, welchem ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder welcher aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden ist, einschließlich Österreichs, wenn er es noch nicht getan hat, die verschiedenen Titres, welche dem auf seinem Gebiete befindlichen Anteil an der vor dem 31. Oktober 1918 gesetzmäßig begebenen durch Titres repräsentierten Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung entsprechen, mit einem besonderen Stempel abzustempeln.

Die derart abgestempelten Wertpapiere sind gegen Zertifikate einzutauschen und aus dem Verkehre zu ziehen; ihre Nummern sind festzustellen und sie selbst werden samt allen auf den Umtausch bezughabenden Akten dem Wiedergutmachungsausschuß übergeben.

Die von einem Staat unter den im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Bedingungen vorgenommene Abstempelung und Ersetzung der Titres durch Zertifikate begründet für diesen Staat keine Verpflichtung, damit irgendeine Last zu übernehmen oder anzuerkennen, wofern er nicht selber den Abstempelungs- und Ersatzoperationen ausdrücklich diese Bedeutung gegeben hat.

Die oberwähnten Staaten, ausschließlich Österreichs, sind mit keinerlei Verpflichtung aus dem Titel der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung belastet, wo immer sich die Titres dieser Schuld befinden; jedoch können weder die Regierungen noch die Angehörigen dieser Staaten in keinem Falle aus Titres der Kriegsschuld, die ihnen oder ihren Staatsangehörigen gehören, Ansprüche gegen andere Staaten, einschließlich Österreichs, stellen.

Die österreichische Regierung allein hat für denjenigen Teil der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung aufzukommen, der vor der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages den Angehörigen oder den Regierungen von Staaten gehörte, denen kein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zugewiesen ist; die oberwähnten anderen Staaten haften in keiner Weise für diesen Teil der Kriegsschuld.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Titres der österreichischen Regierung, welche durch sie bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank als Deckung für die von dieser Bank ausgegebenen Noten hinterlegt worden sind.

Die gegenwärtige österreichische Regierung hat allein für die während des Krieges von der ehemaligen österreichischen Regierung aufgenommenen Schulden aufzukommen, die nicht durch die im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitel, Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001107

alte Dokumentnummer

N1192019753S

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