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Artikel 200. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 200.

Die Haftung gemäß Artikel 197 besteht unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge:

  1. a) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten der Besatzungsheere während des Waffenstillstandes;
  2. b) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten aller Besetzungsheere nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages;
  3. c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
  4. d) alle anderen Verpflichtungen Österreichs aus den Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.

Die Kosten der Versorgung Österreichs mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Österreich zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten für notwendig erachtet werden, um Österreich die Erfüllung seiner Wiedergutmachungsverpflichtung zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch festgesetzt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001101

alte Dokumentnummer

N1192019747S

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