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Artikel 182. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 182.

Des weiteren willigt Österreich ein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel der Wiedergutmachung unmittelbar dienstbar gemacht werden, wie in der Anlage III, IV und V, betreffend Handelsflotte, Wiederherstellung in Natur und Rohstoffe näher bestimmt ist; immer mit der Maßgabe, daß der Wert der übertragenen Güter und des von ihnen gemäß den genannten Anlagen gemachten Gebrauchs, nachdem er in der dort vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Österreich gutgeschrieben wird und von den in obigen Artikeln festgesetzten Verpflichtungen in Abzug kommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001073

alte Dokumentnummer

N1192019719S

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