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Artikel 167. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 167.

Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und österreichischen Staatsangehörigen in ihrer Gewalt davon abhängig zu machen, daß die österreichische Regierung alle kriegsgefangenen und sonstigen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich angibt und freiläßt, die etwa noch gegen ihren Willen in Österreich zurückgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001059

alte Dokumentnummer

N1192019705S

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