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Artikel 162. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 162.

Sobald die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten an die österreichischen Behörden abgeliefert sind, haben diese für ihre unverzügliche Rücksendung nach dem Heimatsort Sorge zu tragen.

Diejenigen, deren Wohnsitz vor dem Kriege sich in einem von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebiet befand, sind, vorbehaltlich der Zustimmung und Überwachung von seiten der militärischen Behörden der alliierten und assoziierten Besatzungsarmeen gleichfalls dorthin zurückzusenden

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001054

alte Dokumentnummer

N1192019700S

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