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Artikel 152. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 152.

Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Österreich zur Last.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001044

alte Dokumentnummer

N1192019690S

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