vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 3 § 4 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 4

D.

Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Regierung zu den gleichen Zwecken und unter den gleichen Bedingungen ihrerseits Zutritt zu dem einstmals der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Besitze zu gewähren, wobei die österreichische Regierung sich sämtlichen von der tschechoslowakischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000877

alte Dokumentnummer

N1192014198S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)