§ 4
D.
Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Regierung zu den gleichen Zwecken und unter den gleichen Bedingungen ihrerseits Zutritt zu dem einstmals der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Besitze zu gewähren, wobei die österreichische Regierung sich sämtlichen von der tschechoslowakischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10000042
Dokumentnummer
NOR12000877
alte Dokumentnummer
N1192014198S
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