§ 5
E.
Die Ergebnisse der Tätigkeit der in Punkt B und D erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10000042
Dokumentnummer
NOR12000865
alte Dokumentnummer
N1192014186S
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